Ungeregelte Sonderbauten

Sonderbauten sind von besonderer Nutzung oder einer besonderen Art. Ungeregelte Sonderbauten sind Sonderbauten, für die es keine Sonderbau-Vorschriften gibt, wie beispielsweise Pflege-Einrichtungen. Das Brandschutzgesetz ist individuell auf diese abgestimmt.

Im Gegensatz zu geregelten Sonderbauten gibt es für ungeregelte Sonderbauten keine einheitlichen Vorschriften. Hierbei erfolgt eine Ausarbeitung eines individuellen Brandschutzgesetzes. Dieses ist speziell auf das Bauvorhaben der ungeregelten Sonderbauten zugeschnitten.

Dieses Bauvorhaben orientiert sich nicht an einem Gesetz, wie beispielsweise die Muster-Hochhaus-Richtlinie für Hochhäuser. Hier existiert ein Orientierungs-Rahmen, die Musterbauordnung, welcher für die Bauordnung-Gesetzgebung der Länder gedacht ist. Das bedeutet, dass es einen groben Rahmen gibt, jedoch kein umfassendes Gesetz. Daher auch die Bezeichnung ungeregelte Sonderbauten.

Welche Gebäude zählen zu den ungeregelten Sonderbauten?

Spielhallen mit einer größeren Fläche als 150 m².
• Anlagen, die insgesamt höher als 30 m sind.
• Gebäude (ausgeschlossen Wohngebäude) mit einer Grundfläche des größten Geschosses von mehr als 1600 m².
Verkaufsstätten mit Ladenflächen und Räumen mit mindestens 800 m² aber weniger als 1200 m².
• Verwaltungsräume oder Büros, die mindestens eine Grundfläche von 400 m² haben.
Gaststätten, die mehr als 40 Plätze haben.
• Besondere Einrichtungen für alte und behinderte Menschen und Kinder.
• Anstalten für den Maßregelvollzug, zum Beispiel Justizvollzugs-Anstalten.
Campingplätze.
• Freizeit- und Vergnügungsparks.
• Anlagen, die Stoffe lagern, die eine erhöhte Explosions- oder Brandgefahr haben.

Bei ungeregelten Sonderbauten ist es wichtig, Rücksicht auf spezielle Risiko-Faktoren zu nehmen. Dazu zählen beispielsweise Entzündungen-Quellen und Brandlasten. Außerdem ist es von großer Bedeutung, etwaige Risiko-Faktoren für Menschen genau abzuschätzen.