Nachbarschaftsrecht • Was Sie unbedingt wissen müssen

Rechtliches zum Thema Nachbarschaft

Ihr Nachbar beschwert sich, weil Sie die Äpfel des Baums an der Grundstücksgrenze essen? Sie hätten gerne, dass Ihre Nachbarin den Baum fällt, der Schatten auf Ihre Terrasse wirft? Informieren Sie sich hier über Ihre Rechte und Pflichten gemäß dem deutschen Nachbarschaftsrecht. Was ist erlaubt, was nicht?

Nachbarschaftsrecht

Das Nachbarschaftsrecht unterscheidet zwischen dem privaten und dem öffentlichen Nachbarschaftsrecht. Bundesweit wird das private Nachbarschaftsrecht gemäß §§ 903 ff. BGB geregelt. Generell beschreibt es die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Nachbarn, ist allerdings abhängig vom Bundesland. Es schreibt zum Beispiel vor, in welchen Abständen Sie Bäume oder Hecken zum Nachbargrundstück anpflanzen dürfen.

Um einen Nachbarschaftsstreit am besten von Anfang an zu umgehen, versuchen Sie ein gutes Verhältnis mit Ihren Nachbarn aufzubauen. Bei Geburtstagsfeiern oder ähnlichen Anlässen kann es zwar länger und lauter werden, aber lassen Sie es ihren Nachbar in diesem Fall einfach vorher wissen oder laden Sie ihn doch sogar ein. Grundsätzlich ist jedoch kein Nachbar dazu verpflichtet Lärm nach 22 Uhr zu dulden.

Das Nachbarschaftsrecht ist grundsätzlich Teil des Sachenrechts. Es bezieht sich darauf, dass es einem Eigentümer grundsätzlich gestattet ist, mit seinem Eigentum zu machen, was er für richtig hält. Er darf dabei jede Einwirkung Dritter ausschließen, wobei dabei Rücksicht auf benachbarte Grundstücke zu nehmen ist.

Diese Regeln sollten sie kennen

Folgendes wurde aus dem Gesetz gemäß §§903 ff. BGB entnommen:

Allgemeines

  • Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, dabei muss er jedoch Gesetze, Rechte Dritter und den Schutz von Tieren beachten.
  • Der Eigentümer kann die Einwirkung Dritter auf sein Eigentum nicht verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer bestehenden Gefahr notwendig ist. Er kann allerdings Schadensersatzansprüche für die entstandenen Schäden verlangen.
  • Das Notwegerecht besagt, dass ein Nachbar das Grundstück im Notfall benutzen darf, wenn keine anderen Wege vorhanden sind. Der Eigentümer kann hier in Form einer Geldrente Entschädigung fordern.
  • Immissionen und die Zuführung von schädlichen Stoffen wie z.B. Gas, Gerüche, Dämpfe und Wärme dürfen durch den Eigentümer nicht verboten werden, wenn es wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, diese Einwirkungen abzustellen (z.B. bei einer Firma). Allerdings kann er einen finanziellen Ausgleich verlangen.
  • Wenn Gefahr durch Anlagen droht, kann der Grundstückseigentümer vom Nachbarn verlangen, keine Anlagen zu halten oder betreiben, wenn mit Sicherheit behauptet werden kann, dass diese eine schädigende Wirkung auf das Grundstück haben. Bäume und Sträucher zählen nicht zu diesen Anlagen.
  • Bei drohendem Gebäudeeinsturz kann der Eigentümer vom Nachbar die Abwendung einer Gefahr verlangen, wenn mit einem Einsturz auf dessen Grundstück zu rechnen ist.
  • Wenn der Nachbar sein Grundstück vertiefen muss, darf das Nachbargrundstück nicht seine erforderliche Stütze verlieren. Ausnahme hierbei ist, dass für eine ausreichende anderweitige Befestigung gesorgt wird.

Zur Grundstücksgrenze

  • Begrenzung des Eigentums betrifft sowohl die überirdische Fläche als auch die darüber und darunter liegende.
  • Grenzabmarkungen können vom Nachbar verlangt werden und müssen vom Eigentümer instand gehalten werden.
  • Grenzverwirrung findet statt, wenn die Definition der konkreten Grenze nicht möglich ist.
  • Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Grenzanlagen von denen zwei oder mehrere Parteien einen Vorteil tragen, müssen auch die Kosten zur Unterhaltung und Pflege von beiden bzw. allen Parteien getragen werden.
  • Ein Grenzbaum, der zwei Grundstücke abgrenzt, gehört beiden Grundstücken. Vor allem wenn dieser Früchte verliert sind diese Teil von beiden Eigentümern.
  • Überhang von Wurzeln und Zweigen dürfen vom Nachbar entfernt und behalten werden. Bei Sträuchern müssen Sie zunächst den Straucheigentümer bitten, die Zweige innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen.
  • Beim Überfall von Früchten gehören diese dem Besitzer des Grundstückes auf das die Früchte fallen.