Weihnachtsbeleuchtung • Was ist rechtlich erlaubt?

Weihnachtsbeleuchtung – Was ist rechtlich erlaubt?

An vielen Fenstern und Balkonen glitzern und funkeln schon die Weihnachtssterne – vielleicht ja auch an Ihrem. Kaum hat die Adventszeit begonnen, blinkt und leuchtet es in vielen Vorgärten. Denn weihnachtliche Leuchtdekoration gehört für die meisten einfach zu den Festtagen dazu. Doch bei der Weihnachtsbeleuchtung gibt es Einiges zu beachten – Informieren Sie sich hier über die rechtlichen Regelungen.

Anerkannte Sitte

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihre Wohnung auch nach außen hin mit Weihnachtslichtern zu dekorieren. Denn in Deutschland gilt es als anerkannte Sitte, seine Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Dies entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil im Jahr 2010 (AZ 65 S 390/09). Daher darf Ihnen der leuchtende Fensterschmuck von Seiten des Vermieters nicht generell verboten werden. So können Sie sich also fast grenzenlos bei der festlichen Beleuchtung austoben.

Mietregelungen berücksichtigen

Dennoch gibt es auch Grenzen, an welche Sie sich als Mieter halten müssen. Innerhalb der Wohnung oder Ihres Miethauses sind Sie bei der Dekoration natürlich nicht eingeschränkt. Auch den Balkon oder die Terrasse können Sie nach Belieben dekorieren.

Sollten Sie jedoch ein gemeinschaftlich genutztes Treppenhaus schmücken wollen, müssen Sie vorher Ihren Vermieter sowie andere Mieter des Hauses um Erlaubnis bitten. Denn je nach Beleuchtungs- und Dekorationsart kann Ihnen das aus brandschutzrechtlichen Gründen untersagt werden. Sobald sich andere Mieter von Ihrer Dekoration gestört fühlen, müssen Sie das Schmücken des Treppenhauses unterlassen.

Auch für die Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade des Hauses sollten Sie zuvor Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn die glitzernden Lichter sollten in jedem Fall sicher installiert werden. Dafür sind zumeist Bohrungen in der Fassade notwendig, welche Ihr Vermieter zuerst genehmigen muss. Jedoch ist er nicht dazu verpflichtet, dies zu erlauben.

Viele Mietverträge regeln bereits den Umfang der erlaubten Weihnachtsbeleuchtung. Ganz generell ist auch eine „übermäßige“ Leuchtdekoration kein Grund für eine fristlose Kündigung Ihres Mietverhältnisses. Trotzdem kann es gegebenenfalls zu einer Abmahnung kommen. Wenn Sie zur Miete wohnen, fragen Sie also sicherheitshalber zuerst Ihren Vermieter, ob Ihre geplante Dekoration in Ordnung ist. So können Sie ungewollte Streitigkeiten während der besinnlichen Zeit gleich vermeiden.

Ruhezeiten beachten

Nicht nur der Vermieter, auch Ihre Nachbarn könnten sich durch Ihre blinkenden Lichter gestört fühlen. Experten sprechen jedoch erst von einer Beeinträchtigung, wenn die Wände des Hauses oder der Wohnung direkt beleuchtet werden, sodass beispielsweise Licht ins Schlafzimmer fällt. Sollten Ihre Nachbarn aufgrund Ihrer Weihnachtsbeleuchtung nicht schlafen können, müssen Sie auf deren Ansprüche Rücksicht nehmen. Andernfalls kann dies einen nachbarschaftlichen Rechtsstreit zur Folge haben. Außerhalb der Ruhezeiten hat Ihr Nachbar die Beleuchtung jedoch zu akzeptieren.

Grundsätzlich ist Weihnachtsbeleuchtung laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine sogenannte „unwägbare Immission“ und darf nicht wesentlich heller sein als die sonstige Beleuchtung vor Ort. Im Jahr 2001 entscheid das Landgericht Wiesbaden, dass auch schon der nächtliche Betrieb einer 40-Watt-Lampe eine dauerhafte Beeinträchtigung Ihres Nachbarn darstellen kann (Az.10 S 46/01).

Dementsprechend sollten Sie Ihre Weihnachtsbeleuchtung um 22 Uhr abschalten. Denn zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens herrscht in Deutschland die Nachtruhe. In den Städte- und Gemeindesatzungen können Sie sich zudem über die erlaubte Helligkeit Ihrer Weihnachtsdekoration informieren. Dies empfiehlt beispielsweise der Verband Wohneigentum e.V. Hier sind nämlich die Obergrenzen für die Dauer sowie die erlaubte Helligkeit der Beleuchtung festgelegt.

Alle Infos auf einen Blick:

  • Auf Ihre Nachbarn Rücksicht nehmen.
  • Die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr einhalten.
  • Die Beleuchtung nach der ortsüblichen Immission richten.
  • Vorab über die Obergrenzen bezüglich Licht und Musik informieren.
  • Sprechen Sie bei Zweifeln mit Ihrem Vermieter oder werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag.
  • Die Weihnachtsbeleuchtung darf niemanden gefährden.

In diesem Sinne: Viel Vergnügen beim Dekorieren!

Autorin: Sarah Kohn

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