Mindestauftritt (Treppe)

Der Mindestauftritt gibt die Untergrenze der geforderten Auftrittsfläche einer Treppe vor. Er ist als Treppenauftritt a abgekürzt. Die Vorschrift gewährleistet durch eine angenehme Schrittlänge sicheres Auftreten beim Treppensteigen. Außerdem bewahrt sie die Treppe davor, sich in eine Stolperfalle zu verwandeln.

Messung des Mindestauftritts einer Treppe

Die Messung des Mindestauftritts geschieht nach der DIN 18065. Dazu setzt der Messende das Längenmaß an der Vorderkante der Treppenstufe an. Nun misst er bis zur Projektion der Vorderkante der nächsthöheren Stufe. Dies ergibt die Auftrittsfläche. Der Rest der Treppenstufe gehört zur Unterschneidung. Beides zusammen bildet die vollständige Trittstufe.

Die Prüfung der Auftrittsfläche erfolgt entlang der Lauflinie. Diese ist vor allem bei Wendel- und Spindeltreppen wichtig. Dort variiert nämlich die Größe der Fläche auf ein und derselben Stufe. Wo genau die Lauflinie verläuft, ist auch in der zuvor genannten DIN 18065 festgeschrieben.

Vorschriften des Mindestauftritts

Der Mindestauftritt gilt stets für die finalen Treppen. Eine Unterschreitung ist unter keinen Umständen erlaubt. Dies gefährdet die menschliche Sicherheit. Tipp zum Bau stellt folgend die genauen Vorschriften über die Mindestauftritte einer Treppe vor:

Eine erste Bestimmung findet sich in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen. Auch innerhalb von Wohnungen gilt diese Vorschrift. Notwendige Treppen besitzen hier min. 230 mm und max. 370 mm Auftrittsfläche. Bei nicht notwendigen Treppen sind es min. 210 mm.
In jeglichen anderen Gebäuden beträgt der Mindestauftritt notwendiger Treppen 260 mm. Nicht notwendige Treppen haben min. 210 mm Auftrittsfläche. 370 mm stellt bei beiden Treppenarten die erlaubte Obergrenze dar.
• Die Mindestauftritte für Wendelstufen sind besonders. In bis zu zwei Wohnungen betragen diese an der schmalsten Stelle 50 mm. Für Spindeltreppen gibt es dabei keine Vorschriften. Für alle anderen Gebäude und auch bei Spindeltreppen sind 100 mm Mindestauftritt festgelegt.
Die Auftrittsfläche von Treppenpodesten ergibt sich aus dem kleinsten Auftritt des folgenden Treppenlaufs. In Wohngebäuden ergibt sich der Mindestauftritt des Podests aus dem 2,5-fachen dieses Auftrittswertes. In anderen Gebäuden entspricht er dem 3-fachen des kleinsten folgenden Stufenauftritts.