MBO Gesetz
Das MBO Gesetz dient als Grundlage für die Bauordnung der einzelnen Bundesländer. Es enthält Empfehlungen zu Bauprodukten, baulichen Anlagen und Grundstücken. Ziel ist es, einen einheitlichen Rahmen zur Orientierung für die Länder zu schaffen.
Was ist das MBO Gesetz?
Das MBO Gesetz ist eher eine Empfehlung als ein Gesetz. MBO steht für Musterbauordnung. Diese ist eine Mindest- und Standardbauordnung. Es gibt sie seit dem 31. Oktober 1959. Sie dient als Bauvorlage und Regelwerk für die einzelnen Bundesländer.
Diese Bauordnungen der einzelnen Länder heißen Landesbauordnungen. Die MBO dient als Empfehlung und schafft einen Rahmen zur Orientierung für die Länder. Dabei weichen die Landesbauordnungen der einzelnen Länder von dem MBO Gesetz ab.
Die Ausarbeitung der MBO erfolgte durch die Arbeitsgemeinschaft für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen. Seitdem wird sie stetig von der Bauministerkonferenz aktualisiert und angepasst.
Was beinhaltet das MBO Gesetz?
Das MBO Gesetz hilft bei der Vereinheitlichung der Landesbauordnungen. Es ist in 6 Teile aufgeteilt, die aus mehreren Unterkapiteln bestehen.
- Dieser Abschnitt beinhaltet die allgemeinen Vorschriften. Es erfolgt eine Definition des Anwendungsbereichs, wichtiger Begriffe und Anforderungen.
- Der zweite Teil umfasst das Grundstück und die Bebauung. Darunter zählen Zufahrten, Abstände, Teilungen von Grundstücken und Spielplätze.
- Der dritte Teil behandelt bauliche Anlagen. Hierunter zählen die Gestaltung, Bauausführung, Nutzungsbedingungen und die Gebäudeausrüstung. Dieser Teil umfasst auch Informationen zu Bauprodukten, Brandverhalten und Rettungswegen.
- Der vierte Abschnitt beinhaltet Informationen zu den Beteiligten am Bau. Zum Beispiel sind die Pflichten von Bauherren und Bauleitern definiert.
- Im fünften Teil sind Angaben zu Bauaufsichtsbehörden enthalten. Dabei geht es um Themen wie Genehmigungsverfahren, Baulasten und bauaufsichtliche Maßnahmen.
- Der letzte Teil umfasst das Thema Ordnungswidrigkeiten. Darunter fallen beispielsweise Rechts- und Bauvorschriften.